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Das Leid vieler Kreditnehmer wird auch dadurch verursacht, dass vielen Eheleuten oft nicht bewusst ist, was sie wirklich unterzeichnet haben.

Ein (tatsächliches) Beispiel soll das verdeutlichen:

Eheleute bauen gemeinsam ein Haus, das Grundstück hat die Frau mit in die Ehe gebracht, die Kosten für den Hausbau werden in Höhe von 300.000 € finanziert. Dafür wird eine Grundschuld in gleicher Höhe eingetragen.

10 Jahre lang geht alles gut, der Mann ist in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt und auch die Frau hat einen Halbtagesjob.

Plötzlich wird der Mann arbeitslos. Nach Ablauf der Zahlungen des Arbeitslosengeldes beschließt er sich selbständig zu machen und eine Firma zu gründen.

Die Gespräche bei der Bank bringen einen Gründungsbedarf von 50.000 €, eine Beratung über Existenzgründungsmittel durch die Bank erfolgt nicht.
Die Bank vergibt ein Darlehen über 30.000 € und räumt einen Kontokorrentkredit über 20.000 € ein. Die Absicherung soll nach dem Willen der Bank über die bisherige Grundschuld von 300.000 € erfolgen, da beim Wohnungsbaudarlehen bereits 60.000 € getilgt wurden.
Dazu legt die Bank den Eheleuten eine neue “Zweckerklärung zur Grundschuld” vor, mit dem Hinweis wegen der neuen Kredite wäre dies notwendig und es würde sich ja nur um eine reine Formsache handeln.

Die Eheleute unterzeichnen beide die Zweckerklärung. Und in dieser steht nun drin, dass die Grundschuld

a) für sämtliche Verbindlichkeiten des Ehemanns sowie

b) für die Verbindlichkeiten der Eheleute haften.

Die Ehefrau geht nun ganztags arbeiten und zahlt Monat für Monat die monatlichen Darlehensraten für das gemeinsam gebaute Haus, denn die Bank will ja schließlich pünktlich die Darlehensrate haben.

Weitere 5 Jahre später, die Geschäfte des Ehemannes sind nicht so gut gelaufen wie eigentlich angenommen, sieht die ganze Sache folgendermaßen aus:

Das Darlehen für das gemeinsame Haus beträgt noch 200.000 €

Das Darlehen des Ehemanns steht bei 28.000 €, der Kontokorrentkredit allerdings steht bei 60.000 €, das Girokonto des Ehemanns ist also neben dem eingeräumten Girokredit um weitere 40.000 € überzogen. Für die Überziehung berechnet die Bank 13,50 % Zinsen pro Jahr. Die Gesamtschulden des Mannes betragen also insgesamt 88.000 €

Nach einem weiteren Jahr in dem zwar die Ehefrau treu und brav die Darlehensraten des Wohnungsbaudarlehens bezahlt und nebenbei die Familie ernährt, sind die Verbindlichkeiten des Ehemannes mit Zins und Zinseszins auf 95.000 € angewachsen, das gemeinsame Wohnungsbaudarlehen beläuft sich noch auf 198.000 €. Und nun kündigt die Bank wegen Nichtzahlung der Verbindlichkeiten des Ehemannes die Geschäftsverbindung und leitet die Zwangsversteigerung des Hauses ein, da dieses ja für alle Schulden haftet.

Der Ehemann hat zwischenzeitlich Reißaus genommen, hat eine neue Beziehung aufgenommen, läßt sich dort ernähren und hat seine bisherige Familie verlassen.

Am Zwangsversteigerungstermin wird das Haus für 200.000 €, welches gerade die Hälfte des Verkehrswertes ausmacht, versteigert.

Wenigstens die Schulden für die ich gehaftet habe sind damit bezahlt” denkt sich die Ehefrau und fällt aus allen Wolken als die Bank den Gerichtsvollzieher schickt, den Lohn und sämtliche Konten pfändet.

Die Bank hat nämlich den Versteigerungserlös wie folgt verrechnet:

Versteigerungserlös 200.000 €

das sind 100.000 € für den Ehemann und 100.000 € für die Ehefrau

von den 100.000 € des Ehemanns werden dessen Schulden vollständig bezahlt, der Anteil der Ehefrau von 100.000 € wird für das das gemeinsame Wohnungsbaudarlehen verwendet.

Und beim gemeinsamen Wohnungsbaudarlehen bleiben 98.000 € Schulden übrig, welche die Bank von der Ehefrau fordert, da ja vom Mann nichts mehr zu holen ist.

Und die liebe Ehefrau hat jetzt den schwarzen Peter.

Eingebrachtes Grundstück weg, Haus weg, Ehemann weg, Geld weg.

 

Nicht dass Sie denken das wäre ein Einzelfall. Die Verrechnung des Versteigerungserlöses erfolgt immer nach der vereinbarten Zweckerklärung und da fallen meistens die Ehefrauen aus allen Wolken, weil Ihnen vorher überhaupt nicht gesagt wurde was sie eigentlich wirklich unterschreiben.

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© Georg Scheumann, Weinbergstr. 38, 90613 Großhabersdorf
Tel: 09105 1319

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