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Anders als alle anderen Bankengruppen haben die Genossenschaftsbanken einen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen. Dieser ist
geregelt im § 1 Abs. 1 GenG und wird landläufig als Förderauftrag beschrieben.
Es würde zu weit gehen, hier die Besonderheiten der Rechtsform “eingetragene Genossenschaft” darzustellen,
Tatsache ist jedoch folgendes:
Als Mitglied der Bank haben Sie weitreichendere Rechte als Nichtmitglieder!
Genossenschaftsbanken haben den gesetzliche Auftrag Ihre Mitglieder zu fördern. Diese Förderung umfasst viele Bereiche auch im Kreditbereich.
Der Förderauftrag umfasst auch die langfristige Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der einzelnen Mitglieder.
Kreditnehmer, die gleichzeitig Mitglieder sind, können sich direkt auf dem in
Gesetz und Satzung enthaltenen Förderanspruch beziehen oder bei Verletzung sich aus dem Förderauftrag ergebender Pflichten auch Leistungs- oder Schadensersatzansprüche geltend machen.
Dies umfasst auch Bereiche der Zwangsvollstreckung und der Zwangsversteigerungsverfahren, sowie Kreditverkäufe an
Heuschrecken oder andere Dritte.
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